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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 12 B 461/11   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 12 B 461/11 (https://dejure.org/2011,41060)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.05.2011 - 12 B 461/11 (https://dejure.org/2011,41060)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - 12 B 461/11 (https://dejure.org/2011,41060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Besitzes des Rechts auf Daueraufenthalt für den Anspruch eines Unionsbürgers auf Ausbildungsförderung; Bedeutung des Nachweises einer tatsächlichen Integrationsleistung eines Unionsbürgers für die Einbeziehung eines Unionsbürgers in die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit des Besitzes des Rechts auf Daueraufenthalt für den Anspruch eines Unionsbürgers auf Ausbildungsförderung; Bedeutung des Nachweises einer tatsächlichen Integrationsleistung eines Unionsbürgers für die Einbeziehung eines Unionsbürgers in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 12 B 461/11
    vgl. hierzu ausführlich und m.w.N: Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák in der Rechtssache C-158/07 (Förster), Rn. 60ff., 65ff., abzurufen unter www.curia.europa.eu.

    Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs, vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2005 - C-209/03 -(Bidar) -, und vom 18. November 2008 - C-158/07 -, (Förster) -, jeweils abzurufen unter www.curia.europa.eu, erscheint es ausgeschlossen, dass die Anknüpfung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG an den Besitz des Rechts auf Daueraufenthalt als unverhältnismäßig, weil nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehend, der mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgt wird, anzusehen ist.

    Der Europäische Gerichtshof hat, ausgehend davon, dass die Mitgliedstaaten bei der Regelung sozialer Vergünstigungen in einem gewissen Umfang allgemeine Voraussetzungen anwenden dürfen, die keine weitere individuelle Prüfung der Integration erfordern, solange das verwendete Kriterium den Grad der Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates wiederspiegelt und nicht so beschaffen ist, dass dessen Erfüllung einem ausländischen Auszubildenden von vorneherein unmöglich ist, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák in der Rechtssache C-158/07 (Förster), Rn. 129; EuGH, Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03(Bidar) -, Rn. 61 und 62, abzurufen unter www.curia.europa.eu, in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 (Förster), Rn.54, in diesem Zusammenhang - entgegen der Einschätzung des Generalanwalts in den o.a. Schlussanträgen - darauf hingewiesen, dass das in dem zu entscheidenden Fall im nationalen Recht geforderte und damit der Sache nach mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG identische Erfordernis eines im Zeitpunkt der Antragstellung auf Studienfinanzierung fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Inland nicht unverhältnismäßig ist.

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 12 B 461/11
    Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs, vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2005 - C-209/03 -(Bidar) -, und vom 18. November 2008 - C-158/07 -, (Förster) -, jeweils abzurufen unter www.curia.europa.eu, erscheint es ausgeschlossen, dass die Anknüpfung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG an den Besitz des Rechts auf Daueraufenthalt als unverhältnismäßig, weil nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehend, der mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgt wird, anzusehen ist.

    Der Europäische Gerichtshof hat, ausgehend davon, dass die Mitgliedstaaten bei der Regelung sozialer Vergünstigungen in einem gewissen Umfang allgemeine Voraussetzungen anwenden dürfen, die keine weitere individuelle Prüfung der Integration erfordern, solange das verwendete Kriterium den Grad der Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates wiederspiegelt und nicht so beschaffen ist, dass dessen Erfüllung einem ausländischen Auszubildenden von vorneherein unmöglich ist, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák in der Rechtssache C-158/07 (Förster), Rn. 129; EuGH, Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03(Bidar) -, Rn. 61 und 62, abzurufen unter www.curia.europa.eu, in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 (Förster), Rn.54, in diesem Zusammenhang - entgegen der Einschätzung des Generalanwalts in den o.a. Schlussanträgen - darauf hingewiesen, dass das in dem zu entscheidenden Fall im nationalen Recht geforderte und damit der Sache nach mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG identische Erfordernis eines im Zeitpunkt der Antragstellung auf Studienfinanzierung fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Inland nicht unverhältnismäßig ist.

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 1 A 236/16

    Ausbildungsförderung; Unionsbürger; Rumänien

    Ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung lässt sich daraus aber auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden Gleichbehandlungsgebots nicht herleiten (vgl. EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013 - C 523/11, C 585/11 -, juris Rn. 36, Urt. v. 21. Februar 2013 - C-46/12 -, juris Rn. 32, Urt. v. 23. Oktober 2007 - C-11/06, C-12/06 - juris Rn. 44 und Urt. v. 15. März 2005 - C 209/03 - , juris Rn. 56 und 57; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 9. Mai 2011 - 12 B 461/11 -, juris Rn. 8 sowie § 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG v. 29. April 2004).
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